Satzung - SFV Petri Heil Schwabhausen

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Satzung

Satzung des
Sportfischerverein "Petri Heil"
Schwabhausen e.V.


§ 1 Namen, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der am 04. Mai 1993 gegründete Verein führt den Namen SFV,,Petri Heil" Schwabhausen e'V"

(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Schwabhausen

(3) Der Verein ist beim Amtsgericht Gotha unter der Nummer VR 613 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Er ist Mitglied im Landesverband Thüringen Verband der Fischwaid und zum Schutz der
Gewässer und Natur e.V.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das
waidgerechte Angelfischen auszuüben und zu verbreiten / und die Natur zu schützen.
Seine gemeinnützigen Ziele will er erreichen durch:
a) Hege und pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung
des Thüringer Fischereigesetzes.
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop " Gewässer ", sprich aller am
und im Wasser lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von
Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes.
c) Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden
Fragen sowie deren weiterbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw..
d) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zweck körperlicher Ertüchtigung sowie
Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern,
Freizeitgelände, Unterkunftshäuser und sonstigen Einrichtungen.
e) Förderung und Entwicklung einer inhaltsreichen Kinder und Jugendarbeit

(2) Er setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Volksgesundheit ein und
unterstützt die Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes sowie natürlicher Wasserläufe
oder ähnlichen Bestrebungen.

(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

(7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen vom Verein'

(8) Es darf keine person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden'

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Mitglied kann werden wer das 8.Lebensjahr vollendet hat. Eine Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters muss vorliegen'

(2) Mitglieder vor Vollendung des 18.Lebensjahres gehören der Jugendgruppe an.

(3) Als förderndes Mitglied, der das Angeln nicht betreibt, können volljährige Personen in den Verein
aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere.

(4) Die Aufnahme in den Verein, erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Beschluss des Vorstandes

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt.
Er kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand
erfolgen.

b) durch Ausschluss.
Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
1. gegen Regeln der satzung, gegen anerkannte Regeln der Fairness sowie gegen sitten
und Anstand grob verstoßen hat,

2. wenn er das Ansehen und die lnteressen des Vereins schwer geschädigt hat,

3.wenn er wegen Fischvergehens rechtskräftig verurteilt wurden ist,

4. wenn er gegen fischereirechilicher Vorschriften des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe
geleistet hat,

5. wenn er innerhalb des Vereins wiederholt und erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden
gegeben hat,
6. wenn er trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen
Verpflichtungen bis Ende März eines Jahres in Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Dem betroffenen Mitglied muss vorher Gehör gewährt worden sein. Gegen den Beschluss ist
die Anrufung des Ehrenrates möglich.

c) durch Tod.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter sowie Rechte und Pflichten im Verein.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.
Sachen die dem Verein gehören, sind ohne Ersatz zurückzugeben

§ 5 Disziplinarstrafen

(1) Statt eines Ausschlusses aus dem Verein, kann der Vorstand gegen ein Mitglied nach vorheriger
Anhörung erkennen auf:
a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur
bestimmten Vereinsgewässern,
b) Zahlung von Geldbußen,
c) Verweis mit oder ohne Auflagen.
d) Verwarnung mit oder ohne Auflagen.
e) Mehrere der vorgenannten Möglichkeiten nebeneinander.

(2) Gegen die Entscheidung nach Absatz a), b) und e) ist die Anrufung des Ehrenrates innerhalb von
8 Wochen nach Aussprache möglich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen so wie Veranstaltungen teilzunehmen, als
auch die Unterkunftshütten und Vereinsheime an den Vereinsgewässern gemäß den Vorgaben
des Vereins zu nutzen.

(2) Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten
Gewässern waidgerecht zu befischen und die vereinseigenen Anlagen wie (Heime, Boote, Stege
usw.) gemäß den Vorgaben zu nutzen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen
auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften, auch bei anderen
Mitgliedern zu achten,
b) dem Aufsichtspersonal und den Fischereiaufsehern sich auf deren Verlangen auszuweisen
und dessen Anordnungen zu befolgen.
c) den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu überweisen und sonstige beschlossene
Verpflichtungen zu erfüllen.

(4) Die von der Vollversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahres
sind jährlich und in voller Höhe auf das Vereinskonto, bis spätestens 31. März zu überweisen.

(5) Die Rechte des Mitgliedes ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige finanzielle Verpflichtungen
nicht durch Quittungsmarken oder andere Belege nachgewiesen werden.


§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. der Ehrenrat

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

Zu 1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
(a) dem Vorsitzenden
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(c) dem Schatzmeister
(d) dem Gewässerwart und seinem Stellvertreter
(e) dem Jugendwart und seinem Stellvertreter
(f) dem Schriftführer

Jeweils zwei Personen des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Verhinderung muss dabei nicht nachgewiesen werden.
Der Vorstand entscheidet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung
oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen an derer organe die Entscheidung vorbehalten
ist.

Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der Vorstandsmitglieder. Alle
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung aller Obliegenheiten mitzuwirken.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahrege wählt.
Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen.
Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter anwesend sein.

Zu 2. Die Mitgliederversammlung

ln jedem Kalenderjahr muss im 1.Quartal eine Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird
durch den Vorsitzenden einen Monat vorher einberufen.
Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und in schrifilicher Form erfolgen.

Aufgabe der Mitgliederversammlung

1. Kenntnisnahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates
3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates
4. Beschließung des Haushaltsvorschlages und der Festlegung des Jahresbeitrages
5. Satzungsänderung
6.Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder über Berufungen
gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder
Diszplinar entscheidungen
7. Beschlussfähigkeit in Mitgliederversammlungen erfordert die einfache Mehrheit aus
1/3 der aktiven Mitglieder.

8. Verschiedenes

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 14Tage vor der
Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
Die Mitgliederversammlung muss einberufenwerden, wenn1/3 der ordentlichen Mitglieder
dies schriftlich begründet beantragen.
Es sind Protokolle von den Versammlungen anzufertigen, die Anträge, Beschlüsse und
Wahlergebnisse enthalten müssen.
Die protokolle werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftftührer unterschrieben.

§ 8 Kassenprüfer

(1) Kassenprüfer werden, wieder Vorstand, gewählt, sie dürfen kein anderes Amt im Verein
bekleiten.

(2) Ihre Aufgabe ist es, durch stichproben sich von der ordnungsgemäßen Kassen- und Buchführung
zu überzeugen, vor der Hauptversammlung eine eingehende Prüfung der Bücher, der Belege und
des Jahresabschrusses vorzunehmen. Das Ergebnis ist der Mitgriederversammrung vorzutragen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst
werden, dazu ist eine 3/4 Mehrheit der aktuellen Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Schwabhausen.
Sie hat es ausschließlich für Naturschutzmaßnahmen zu verwenden.


 
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